09.04.2021, 10:31
Hallo Herr Pfützner,
zunächst wäre die eigenverwaltende Unternehmung verpflichtet, die insolvenzrechtliche Buchhaltung korrekt abzubilden.
Endet die Eigenverwaltung, so würde zu diesem Zeitpunkt der übernehmende Insolvenzverwalter mit seiner Rechnungslegung beginnen.
Der IV (Sachwalter) wird folglich NICHT bereits den Eigenverwaltungszeitraum unter seiner Regie buchhalterisch abbilden.
Somit bedarf des der Unterkonten Eigenverwaltungskonten auch nicht.
Eigenverwalter können die anderen Unterkonten problemlos verwenden, um insolvenzrechtliche Zeiträume abzubilden.
Gruß
Boris Jungclaus
zunächst wäre die eigenverwaltende Unternehmung verpflichtet, die insolvenzrechtliche Buchhaltung korrekt abzubilden.
Endet die Eigenverwaltung, so würde zu diesem Zeitpunkt der übernehmende Insolvenzverwalter mit seiner Rechnungslegung beginnen.
Der IV (Sachwalter) wird folglich NICHT bereits den Eigenverwaltungszeitraum unter seiner Regie buchhalterisch abbilden.
Somit bedarf des der Unterkonten Eigenverwaltungskonten auch nicht.
Eigenverwalter können die anderen Unterkonten problemlos verwenden, um insolvenzrechtliche Zeiträume abzubilden.
Gruß
Boris Jungclaus