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Eigenverwaltungen
#1
Hallo zusammen,

nach dem Wegfall der Unterkonten für die EigV stellt sich die Frage, wie zukünftig Verfahren abgebildet werden können, denen nach Aufhebung der EigV eine Betriebsfortführung mit anschließender Abwicklung - ohne Änderung der Person des Sachwalters bzw. Insolvenzverwalters - nachfolgt.

Für diese - aus meiner persönlichen Wahrnehmung doch nicht seltenen Fälle - sehe ich keine Abgrenzungsmöglichkeit mehr.

Gibt es das Erfordernis der inhaltlichen Trennung der Verfahrensabschnitte nicht (mehr) oder werden die Verfahrensabschnitte in der Praxis mit getrennten Rechenwerken abgebildet?

VG
PF
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#2
Hallo Herr Pfützner,

zunächst wäre die eigenverwaltende Unternehmung verpflichtet, die insolvenzrechtliche Buchhaltung korrekt abzubilden.
Endet die Eigenverwaltung, so würde zu diesem Zeitpunkt der übernehmende Insolvenzverwalter mit seiner Rechnungslegung beginnen.
Der IV (Sachwalter) wird folglich NICHT bereits den Eigenverwaltungszeitraum unter seiner Regie buchhalterisch abbilden.

Somit bedarf des der Unterkonten Eigenverwaltungskonten auch nicht.
Eigenverwalter können die anderen Unterkonten problemlos verwenden, um insolvenzrechtliche Zeiträume abzubilden.

Gruß
Boris Jungclaus
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#3
Hallo Herr Jungclaus,

für mich schließt sich die praktische Frage an, unter welcher insolvenzrechtlichen Kategorie der Insolvenzverwalter die nachlaufenden Einzahlung einer während der Zeit der EigV begründeten Forderung (aus BFF) in seinem Rechenwerk abbilden kann, insbesondere dann, wenn er die BFF in eigener Verantwortung fortführt. Die gleiche Frage ergibt sich für nachlaufende Ausgaben für in der Zeit der EigV begründete Verbindlichkeiten (z.B. Umsatzsteuer).

VG
Pfützner
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